Informieren Sie sich bei uns über Ihre Fragen zum Thema Erbrecht und Testament

„Es ist doch alles gesetzlich geregelt“ – ein Satz, der häufig fällt, wenn es darum geht, die wichtigsten Angelegenheiten für sich zu regeln. Wer beschäftigt sich schon gerne mit dem Tod? Doch das gesetzliche Erbrecht kann zu Überraschungen führen, die vielleicht gar nicht in Ihrem Sinne sind.

Auch wenn die Auseinandersetzung mit diesem Thema für Sie vermutlich nicht gerade zu Ihren Lieblingsbeschäftigungen zählt: Überlassen Sie derart wichtige Fragen nicht dem Zufall. Auf unserer Informationsseite erfahren Sie alles Wichtige rund um die Themen Testament und Vererben. 

Das Testament – alles, was Sie wissen müssen 

Ein Testament zu erstellen ist gar nicht so schwer. Und doch tauchen immer wieder Fragen auf, die Sie vielleicht darin hindern, endlich loszulegen. Wir haben die häufigsten Fragen und Antworten zum Testament für Sie zusammengestellt. Grundsätzlich: Dieser Leitfaden kann und soll das Gespräch mit einem Fachanwalt für Erbrecht oder einem Notar nicht ersetzen. Er kann es aber vorbereiten.

Nein, nicht zwingend. Denn ein handschriftliches Testament ist ebenso gültig wie ein notarielles Testament, vorausgesetzt, es werden die Formvorschriften eingehalten.

Vorab: Die Nichtbeachtung formaler Vorschriften führt dazu, dass das Testament ungültig ist und damit die gesetzliche Erbfolge eintritt.
Folgende Punkte sind deshalb unbedingt zu beachten:

  • Die Überschrift: Es sollte heißen Testament, Mein Testament oder Mein letzter Wille.
  • Das Schriftstück muss vom ersten bis zum letzten Wort mit eigener Hand geschrieben sein.
  • Das Testament sollte mit Ort, Datum und muss mit vollständigem Vor- und Nachnamen eigenhändig unterschrieben werden.

Testamente oder auch Teile davon können widerrufen werden. Bei der Neuformulierung eines Testamentes bietet es sich allein aus Sicherheitsgründen immer an, etwaige vorherige Testamente auch formal zu widerrufen. Eine entsprechende Formulierung im Testament kann z. B. lauten:

„Hiermit widerrufe ich alle vorhergehenden Testamente.“

Bestimmte Gegenstände oder Geldsummen können im Zuge des Vermächtnisses vererbt werden. Das bedeutet, dass der Begünstigte nicht mit den Pflichten eines Erben belastet wird (Abwicklung der Erbschaft inklusive aller Formalitäten und Pflichten). In diesem Fall sollten der Empfänger und der Gegenstand bzw. die Geldsumme ausdrücklich und so detailliert wie möglich im Testament benannt werden, zum Beispiel:

Textvorlage in grauer Schrift
  • Ein Erbe ist Rechtsnachfolger des Erblassers. Das bedeutet, dass er nicht nur Rechte, sondern auch Pflichten erbt: Er muss den Nachlass abwickeln und ggf. auch die Schulden übernehmen, wenn er das Erbe nicht fristgerecht ausschlägt.
  • Ein Vermächtnisnehmer ist von sämtlichen Pflichten befreit und hat gegenüber dem Erben das Recht zur Herausgabe des testamentarisch vermachten Gegenstandes oder der Geldsumme.
  • Im Testament sollte eine Vermächtnisanordnung ausdrücklich als solche formuliert werden.
  • Ein Vermächtnis wird auch als Legat bezeichnet.

Sie können auch mehrere Personen als Erben einsetzen, die sich das Erbe teilen. In Fragen der Nachlassabwicklung kann dann keiner von ihnen alleine entscheiden, sie müssen sich einigen. Im Testament sollten die jeweiligen Anteile klar definiert sein, beispielsweise so:

Beispiel "Zu meinem Erbe"
  • Der sicherste Aufbewahrungsort ist das Amtsgericht. Bei der Hinterlegungsstelle des Nachlassgerichts können Sie auch als Privatperson Ihr Testament in amtliche Verwahrung geben. Dort erhalten Sie eine Quittung, den Hinterlegungsschein. Er beschleunigt die Abwicklung im Todesfall erheblich.
  • Die Aufbewahrung zu Hause ist immer mit Risiken behaftet, weil nicht endgültig sichergestellt werden kann, wer bis zuletzt Zugang haben wird. Selbst der Tresor kann zu Problemen führen, wenn die Schlüssel dafür entweder nicht auffindbar sind oder in falsche Hände geraten könnten.
  • Von einer Aufbewahrung im Schließfach einer Bank ist dringend abzuraten. Damit der Erbe an den Inhalt kommt, benötigt er die Legitimation, die im Schließfach liegt. 
Luftaufnahme eines Leuchturms
Foto: ypscollection.de

Bis ein Testament eröffnet wird, können manchmal Wochen oder gar Monate vergehen. Für die Regelung der Bestattung ist es dann zu spät. Die eigenen Wünsche für die Form der Bestattung sollten entweder vorab mit einem Bestattungsinstitut vereinbart werden oder aber so bei den persönlichen Unterlagen deponiert werden, dass sie im Todesfall leicht zugänglich sind.

Eine Übersicht der immer wieder zu beobachtenden und vermeidbaren Fehler im Zusammenhang mit der Testamentsgestaltung finden Sie im Glossar.

In Sachen Testament sind Ihre Entscheidungen gefragt

Die Antwort auf die Frage, ob ein Testament im Einzelfall sinnvoll ist, beginnt in der Regel, wenn Sie sich mit der gesetzlichen Erbfolge auseinandersetzen, also: Wer würde erben, wenn kein Testament existiert? Die individuellen Konstellationen sind vielfältig. Um nicht gewollte Überraschungen auszuschließen, an die man im ersten Moment gar nicht denkt, ist eine solche Überprüfung unbedingt zu empfehlen – auch wenn dabei herauskommen sollte, dass die gesetzliche Erbfolge ausreicht. Denken Sie daran, eine solche Überprüfung in bestimmten Abständen zu wiederholen, denn die Lebensumstände und Familienkonstellationen verändern sich.

Diejenigen Personen, die aus Ihrer Sicht an erster Stelle materiell abgesichert werden sollen, sind nicht unbedingt dieselben, die bei der gesetzlichen Erbfolge bevorzugt bedacht werden. Individuelle Präferenzen lassen sich nur mit einem Testament regeln.

Sie können im Testament frei darüber entscheiden, wem Sie etwas zuwenden wollen und wem nicht. Einzige Ausnahme: die sogenannten Pflichtteilsberechtigten. Für die hat der Gesetzgeber einen Schutz vorgesehen, den Pflichtteil.

Wird kein Testament gemacht, tritt die gesetzliche Erbfolge in Kraft. Das könnte bedeuten, dass das Erbe in vielleicht nicht beabsichtigte Hände gelangt oder aber der Staat erbt.

Spezialfragen zum Testament

  • Mit dem Pflichtteilsrecht sollen Erben am Nachlass finanziell beteiligt werden:
    • Leibliche und adoptierte Kinder
    • Ehepartner
    • Eltern
  • Der Pflichtteil beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbteils, er kann auch mit einem Testament nicht unterschritten werden.
  • Ein Pflichtteil muss spätestens drei Jahre nach Bekanntwerden des Erbfalls geltend gemacht werden.
  • Bei Schenkungen zu Lebzeiten mit dem Ziel, sie dem Pflichtteilsrecht zu entziehen, gilt es zu bedenken, dass diese zehn Jahre rückwirkend dem Nachlass zugerechnet werden und dem Pflichtteilsberechtigten darauf ein sogenannter Pflichtteilergänzungsanspruch zusteht.

Leben zwei Partner ohne Trauschein zusammen, erbt der Partner ohne Testament nichts. Das gesetzlich vorgesehene gemeinschaftliche Testament, auch Berliner Testament genannt, können nur verheiratete Paare und eingetragene Lebenspartnerschaften errichten. Unverheiratet zusammenlebende Paare müssen entweder zwei einzelne Testamente errichten oder sie können einen notariellen Erbvertrag abschließen, um ihren letzten Willen rechtsgültig zu dokumentieren. 

Sofern es sich um leibliche Kinder handelt, werden sie genau wie eheliche Kinder behandelt: Sie sind pflichtteilsberechtigt und erben somit die Hälfte des gesetzlichen Erbteils.

Eine Erbschaft und ein Vermächtnis können von der Erfüllung testamentarischer Auflagen abhängig gemacht werden. Im Testament können Sie das beispielsweise so formulieren:

„Paul Mustermann mache ich zur Auflage, dafür zu sorgen, dass mein Grab 20 Jahre lang in gepflegtem Zustand bleibt. Eva Mustermann soll sich um meinen Dackel Waldi kümmern.“

Die Notwendigkeit zur Benennung eines Testamentsvollstreckers hängt vom Einzelfall ab. Sofern die Abwicklung eines Nachlasses aller Voraussicht nach den üblichen Rahmen in zeitlicher und inhaltlicher Hinsicht nicht überschreiten wird, ist ein Testamentsvollstrecker nicht zwingend erforderlich. Die DGzRS übernimmt als Erbe sämtliche Aufgaben eines Testamentsvollstreckers, das Erbe wird nicht mit Testamentsvollstreckergebühren belastet.

Möchten Sie eine Vertrauensperson als Testamentsvollstrecker einsetzen, kann eine entsprechende Formulierung im Testament wie folgt aussehen:

„Ich ordne Testamentsvollstreckung an. Zu meinem Testamentsvollstrecker bestimme ich Volker Schmidt, wohnhaft Birkenweg 11, 54213 Musterort. 
Er hat den gesamten Nachlass abzuwickeln, insbesondere das Erbe auf die Erben zu verteilen. Als Vergütung soll der Testamentsvollstrecker x % des Nachlasswertes erhalten. 
Sollte Herr Schmidt ausfallen, bestimme ich ersatzweise Frau Dr. Monika Meyer, Rechtsanwältin, Badstraße 15, 45553 Musterort, zur Testamentsvollstreckerin.“

Das gesetzlich vorgesehene gemeinschaftliche Testament (auch Berliner Testament) können nur Ehepartner errichten. Dafür genügt es, wenn ein Ehepartner das von dem anderen Ehepartner handgeschriebene Testament eigenhändig mit Ort und Datum mit unterzeichnet. Es empfiehlt sich der Zusatz „Das ist auch mein letzter Wille.“ oder Ähnliches. Dies gilt auch für eingetragene Lebenspartner.

Wie ein Berliner Testament aussehen kann, sehen Sie in den Testamentsbausteinen.
Unverheiratete Lebenspartner müssen entweder zwei getrennte Testamente errichten oder einen notariellen Erbvertrag abschließen.

Die Entscheidung für eine Vor- und Nacherbschaft hat weitreichende Konsequenzen, die Vor- und Nachteile können nur im Einzelfall beurteilt werden. Hier empfiehlt sich in jedem Fall eine fundierte fachliche Beratung.

  • Schlusserbe ist derjenige, der als Letzter in einer Kette von Erben erbt, wie im Berliner Testament.
  • Der Nacherbe bei der Konstruktion einer Vor- und Nacherbschaft erbt dagegen nicht vom Vorerben, sondern vom ursprünglichen Erblasser.

Ein Erbvertrag ist im Gegensatz zu einem Testament eine zweiseitige Willenserklärung, die beide Vertragspartner bindet und deren Widerruf oder Abänderung nur von beiden Vertragspartnern gemeinsam erfolgen kann.

  • Wie bei jeder Stiftung bezweckt eine Zustiftung, bspw. in den Kapitalstock der Stiftung „Die Seenotretter“, den zeitlich unbegrenzten Erhalt des Kapitals und die Förderung des Stiftungszweckes durch die laufenden Kapitalerträge. Hier steht also die kontinuierliche Unterstützung auf unbestimmte Zeit im Vordergrund.
  • Die aus einer Erbeinsetzung zufließenden Mittel werden in der Regel zeitnah für den vorgesehenen Zweck verwendet. Die Unterstützung zum Bau eines neuen Seenotrettungsbootes, evtl. verbunden mit einer Namensnennung, kann nur in Form einer Erbschaft oder eines Vermächtnisses erfolgen und nicht als Zustiftung, weil das Kapital für den Neubau verbraucht wird.

Unter Informationsfluss im Glossar finden Sie eine Zusammenstellung der Informationskette nach einem Todesfall.

Wer eine Lebensversicherung abgeschlossen hat, kann einen oder mehrere Begünstigte im Todesfall bestimmen. Die Versicherungssumme zählt nicht zum Nachlass. Die Auszahlung erfolgt unabhängig von einer Erbscheinerteilung.

Das Einräumen eines im Grundbuch einzutragenden lebenslangen Wohnrechts sichert die begünstigte Person selbst im Falle des Verkaufs der Immobilie ab.

Ein noch umfassenderes Recht ist der Nießbrauch. Dabei hat die begünstigte Person ein über das Wohnrecht hinausgehendes Nutzungsrecht. Beispiel: Sie muss dann die Wohnung nicht selbst nutzen, sondern kann sie vermieten und mit den Erträgen einen Heimplatz finanzieren.

Da die Testamentsgestaltung erhebliche steuerliche Konsequenzen haben kann (insbesondere im Ehegatten-Erbrecht und bei Firmenbeteiligungen), ist eine fundierte steuerliche Fachberatung dringend anzuraten.

Die DGzRS muss als Spendenorganisation keine Erbschaftssteuer zahlen.

Ab einer Summe von derzeit 5.000 Euro besteht die Möglichkeit, dass der Name des Verstorbenen auf einer Danktafel an Bord eines der nächsten neu gebauten Seenotrettungskreuzer jeden Einsatz mitfährt.

Soll das Schiff nach dem Erblasser benannt werden, sollten die Erträge aus dem Nachlass den überwiegenden Teil der Baukosten decken.

Testamentsbausteine

Manchmal sind vorformulierte Textbausteine hilfreich. Aber Vorsicht: Sie dürfen nicht ungeprüft übernommen werden. Es bedarf immer einer Anpassung auf die eigene Situation. Die nachfolgenden Vorlagen dienen also Ihrer Orientierung.

Wer ein sogenanntes öffentliches oder notarielles Testament vor einem Notar erstellt, braucht sich um die Regeln nicht zu kümmern. Wenn Sie lieber ein privatschriftliches oder handschriftliches Testament erstellen möchten, müssen Sie für dessen Gültigkeit folgende Regeln beachten:

  1. Die Überschrift sollte „Testament“, „Mein Testament“ oder „Mein letzter Wille“ lauten.
  2. Das Schriftstück muss vom ersten bis zum letzten Wort mit eigener Hand und in Ihrer üblichen Schreibschrift geschrieben sein.
  3. Das Testament sollte mit Ort und muss mit Datum sowie vollständigem Vor- und Nachnamen unterschrieben werden.
  4. Es muss klar und deutlich formuliert sein, wer der oder die Erbe(n) sein soll(en).

Ein Erbe erbt nicht nur ein mehr oder minder großes Vermögen, er erbt auch Pflichten. So ist er verpflichtet, sich um die Abwicklung des Nachlasses zu kümmern. Wird hier die DGzRS eingesetzt, übernehmen selbstverständlich wir diese Pflichten. Dazu gehören z. B. Bestattung, Grabpflege, Haushaltsauflösung und Begleichung von evtl. noch offenen Rechnungen.

Beispiel für ein Testament

Wenn Sie bestimmten Personen Dinge oder Geldbeträge zukommen lassen möchten, ohne diese mit den Pflichten eines Erben zu belasten, können Sie dies im Wege eines Vermächtnisses tun. Der Empfänger und der Gegenstand bzw. die Geldsumme sollten ausdrücklich und so detailliert wie möglich im Testament benannt werden.

Illustration eines Vermächtniszettels

Wenn Sie möchten, dass bestimmte Aufgaben von ganz bestimmten Personen Ihres Vertrauens erledigt werden, können Sie Auflagen anordnen. Dazu können die Erledigung der Grabpflege oder die Betreuung eines Haustieres gehören. Die Erfüllung der Auflage kann die Bedingung für die Erbschaft oder ein Vermächtnis sein.

Textvorlage in blauer Schrift

Die Einsetzung eines Testamentsvollstreckers kann in folgenden Fällen ratsam sein:

  • bei einem umfangreicheren Nachlass, dessen Abwicklung voraussichtlich längere Zeit in Anspruch nehmen wird,
  • wenn Firmenanteile zum Vermögen gehören,
  • wenn Sie befürchten, dass sich die Erben nicht werden einigen können.

Diese Person Ihres Vertrauens wickelt dann den Nachlass ab, erfüllt Vermächtnisse, überwacht die Einhaltung von Auflagen und verteilt das Nachlassvermögen an die Erben.

Illustration eines Testamentvollstreckungs-Briefes

Schlusszeile

die Wörter Ort, Datum und vollständige Unterschrift geschrieben in blauer Schrift

Ein Testament mit Vermächtnisanordnung

Ein „Berliner Testament“

Das Erbrecht: gesetzliche Erbfolge endlich verständlich

 

Das Wichtigste in aller Kürze:

  • Es existiert kein Testament oder das vorhandene ist ungültig. → Die gesetzliche Erbfolge tritt ein.
  • Kinder, Enkel, Urenkel erben zuerst. → Sie sind Erben erster Ordnung.
  • Gibt es keine Erben erster Ordnung, erben Eltern und Geschwister. → Sie sind Erben zweiter Ordnung.
  • Gibt es auch keine Erben zweiter Ordnung, erben Onkel, Tanten, Cousins und Cousinen. → Sie sind Erben dritter Ordnung.

Also: Ein Verwandter erbt nicht, solange mindestens ein Verwandter einer vorhergehenden Ordnung vorhanden ist. Innerhalb einer Ordnung erbt/erben immer nur der/die naheste(n) Verwandte(n). Anders ausgedrückt: Der nähere Verwandte schließt den entfernteren aus. Lebt also beispielsweise ein Kind, sind damit alle anderen Verwandten wie z. B. von ihm abstammende Enkelkinder ausgeschlossen.

Die mit * gekennzeichneten Personen in der Grafik sind pflichtteilsberechtigt.

Haben Sie als Ehepartner hinsichtlich des Güterstandes keine gesonderten Vereinbarungen getroffen, gilt die Zugewinngemeinschaft. In diesem Fall erbt ein überlebender Ehegatte:

  • 1/2 des Nachlassvermögens, wenn Kinder oder Enkel des Verstorbenen vorhanden sind.
  • 3/4 des Nachlassvermögens, wenn zwar keine Kinder oder Enkel, aber noch Eltern des Verstorbenen oder aber Großeltern leben.
  • das gesamte Nachlassvermögen, wenn weder Kinder noch Eltern noch Großeltern vorhanden sind.

Gesetzliche Erbfolge bei Verheirateten ohne Kinder

Neben dem Ehepartner erben Verwandte der 2. oder 3. Ordnung. Der Ehegatte erbt in der Zugewinngemeinschaft 3/4. Bei Gütertrennung erbt der Ehegatte 1/2 des Vermögens. Gibt es keine Erben 2. oder 3. Ordnung, ist der Ehegatte Alleinerbe. Pflichtteil: Ehepartner

Gesetzliche Erbfolge bei Verheirateten mit Kindern

Neben dem Ehepartner erben nur die Kinder. Alle weiteren Verwandten sind ausgeschlossen. Der Ehepartner erbt in der Zugewinngemeinschaft 1/2 des Vermögens. Ihre Kinder erhalten das restliche Vermögen jeweils zu gleichen Teilen.

Pflichtteil: Ehepartner, Kind(er), Enkel anstelle verstorbener Kinder

Gesetzliche Erbfolge bei Alleinlebenden oder bei nichtehelicher Lebensgemeinschaft ohne Kinder

Ihr Lebensgefährte hat keinerlei gesetzliches Erbrecht. Abgesehen von den Pflichtteilen für Ihre Eltern können Sie testamentarisch völlig frei verfügen. Pflichtteil: Eltern

Gesetzliche Erbfolge bei Verheirateten ohne Kinder

Erben 2. Ordnung sind nur erbberechtigt, wenn keine Kinder oder Enkel da sind. Die Eltern erben zu gleichen Teilen und je nach Güterstand der Ehe des Erblassers 1/4 oder 1/2 des Vermögens neben dem Ehepartner. Sind beide Eltern tot, gehen die Ansprüche an Geschwister des Erblassers über. Neffen oder Nichten erben nur anstelle ihrer verstorbenen Eltern. Pflichtteil: Eltern

Gesetzliche Erbfolge bei Verheirateten mit Kindern

Keine weiteren Erbansprüche neben den Kindern. Pflichtteil: keine

Gesetzliche Erbfolge bei Alleinlebenden oder bei nichtehelicher Lebensgemeinschaft ohne Kinder

Die Eltern erben das gesamte Vermögen zu gleichen Teilen. Geschwister erben den Anteil eines vorverstorbenen Elternteils. Sind die Geschwister des Erblassers tot, erhalten deren Abkömmlinge ihren Anteil. Pflichtteil: Eltern

Gesetzliche Erbfolge bei Verheirateten ohne Kinder

Die Großeltern erben 1/4 oder 1/2 zu gleichen Teilen, wenn die Eltern tot und keine Geschwister oder Neffen und Nichten da sind. Sind Großelternteile ohne eigene Kinder oder Enkel oder Urenkel gestorben, fällt ihr Anteil an überlebende Großelternteile. Sind Abkömmlinge bereits verstorbener Großelternteile vorhanden, fällt deren Anteil an den Ehegatten. Pflichtteil: keine

Gesetzliche Erbfolge bei Verheirateten mit Kindern

Keine weiteren Erbansprüche neben den Kindern. Pflichtteil: keine

Gesetzliche Erbfolge bei Alleinlebenden oder bei nichtehelicher Lebensgemeinschaft ohne Kinder

Die Großeltern erhalten das Erbrecht auf das gesamte Vermögen, wenn die Eltern tot und keine Geschwister oder Neffen und Nichten vorhanden sind. An die Stelle verstorbener Großeltern treten deren Nachkommen, also: Onkel und Tanten, Cousins und Cousinen. Sollten keine lebenden Verwandten 3. Ordnung vorhanden sein, erben auch sehr entfernte Verwandte. Pflichtteil: keine

Wissenswertes für eine letztwillige Verfügung

Was bedeutet eigentlich …? Die Erfahrung im Umgang mit Nachlassfragen hat uns gezeigt, dass es einige grundlegende und immer wiederkehrende Fragen gibt, auf die Sie im Folgenden Antworten finden. Dabei geht es nicht nur um Fragen des eigentlichen Erbrechts. Wer sich mit dem Thema Vererben beschäftigt, weiß, dass auch ganz andere, nicht weniger wichtige Fragen im Zusammenhang mit dem Todesfall von Interesse sein können. Das folgende kleine Nachschlagewerk ist als Anregung gedacht, um einen ersten allgemeinen Überblick zu erhalten.

Das Glossar mit den wichtigsten Begriffen

Ist eine einzige Person oder eine einzige Organisation als Erbe eingesetzt, wird sie als Alleinerbe bezeichnet.

Jeder Erblasser kann im Rahmen seiner letztwilligen Verfügung Auflagen anordnen. Von der Erfüllung solcher Auflagen können die Aussetzung eines Vermächtnisses oder die Erbeinsetzung selbst abhängig gemacht werden. Häufige Beispiele sind die Übernahme der Grabpflege oder die Versorgung von Tieren.

Ein Testament, in dem sich Ehegatten gemeinschaftlich, also gemeinsam, gleichzeitig und gegenseitig zu Erben einsetzen, wird auch Berliner Testament genannt. Nach dem Tode des zuletzt Verstorbenen soll der beiderseitige Nachlass an einen Dritten, in der Regel die Kinder, fallen. Das Besondere an einer solchen Testamentsform ist, dass keiner der beiden Ehepartner den gemeinsamen letzten Willen ohne Kenntnis des anderen wieder aufheben oder ändern kann. Die Freiheit für den überlebenden Ehepartner, nach dem Tod des Erstversterbenden neu zu testieren, muss, wenn sie denn gewollt wird, ausdrücklich erwähnt werden.

Sämtliche Bestattungsfragen lassen sich bereits zu Lebzeiten durch einen Vorsorgevertrag bei einem Bestattungsinstitut Ihres Vertrauens regeln. Besondere Wünsche hinsichtlich der Art der Bestattung und der Gestaltung der Trauerfeier sollten schriftlich sicher hinterlegt werden. Eine Erwähnung im Testament reicht nicht aus, da dieses oft erst Wochen oder Monate nach dem Todesfall vom Nachlassgericht eröffnet und bekannt gemacht wird.

Sollten Sie einmal, aus welchem Grund auch immer, nicht mehr in der Lage sein, Ihre Angelegenheiten selbst zu regeln, so kann eine rechtliche Betreuung erforderlich werden. Viele möchten vermeiden, dass das Betreuungsgericht dann irgendeine Person als amtlichen Betreuer festlegt. Gibt es niemanden, den Sie vorher als Vertrauensperson im Rahmen einer Vorsorgevollmacht bestimmt haben, kann eine Betreuungsverfügung sehr sinnvoll sein.
Damit regeln Sie beizeiten, wer Betreuer bzw. Betreuerin werden soll, welche besonderen Wünsche Sie haben und in welchem Heim Sie ggf. leben möchten. Als Betreuer kann hier auch ein Mitarbeiter eines Betreuungsvereins eingesetzt werden. Auch wenn die Betreuungsverfügung nicht die gleiche zwingende Bindung wie eine testamentarische Verfügung hat, ist der so zum Ausdruck gebrachte Wille des zu Betreuenden in der Regel maßgeblich für die Entscheidung des Betreuungsrichters.
Weiterführende Informationen zu diesem Thema bietet etwa das Bundesjustizministerium an.

Auch der digitale Nachlass gehört zur Erbschaft. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen: sämtliche gespeicherte Daten auf allen stationären und mobilen Elektronikgeräten, Profile und vor allem Fotos bei sozialen Netzwerken, Rechte an Websites, online abgeschlossene Verträge inkl. Online-Abos, zum Zeitpunkt des Todes online georderte Waren, mögliche Guthaben bei Bezahldiensten oder Spieleportalen, das E-Mail-Konto oder die E-Mail-Konten sowie das Online-Banking.
Es ist unbedingt ratsam, auch das digitale Erbe beizeiten zu regeln. Dazu gehört in erster Linie der Zugang zu Kenn- und Passwörtern. Da eine Testamentseröffnung manchmal länger dauert als gedacht, ist ein Erbe mit einer Vollmacht schneller handlungsfähig als mit einer Regelung im Testament selbst. Weitergehende Informationen finden Sie zum Beispiel bei den Verbraucherzentralen unter http://www.verbraucherzentrale.de/digitale-daten oder auch www.machts-gut.de.

Die Freiheit, als Erben einzusetzen, wen immer Sie wollen, beinhaltet im Umkehrschluss, dass Sie damit auch gesetzliche Erben, also Verwandte, vom Erbe ausschließen und damit enterben können. Der Gesetzgeber hat diese Freiheit allerdings an einer Stelle eingeschränkt: Nahen Angehörigen, d. h. Kindern, Eltern und Ehepartnern, steht in jedem Fall der sogenannte Pflichtteil zu. Ein leibliches Kind erhält also auch gegen den ausdrücklichen Willen des Vaters oder der Mutter einen Anspruch auf eine anteilige Geldsumme aus dem Nachlassvermögen.

Erbe wird, wer das Vermögen eines anderen nach dessen Tod ganz oder teilweise erhält. Dies kann entweder durch gesetzliche Erbfolge geschehen oder aber durch testamentarisch festgelegte Erbfolge. Der Erbe wird sogenannter Gesamtrechtsnachfolger des Erblassers, d. h. alle Rechte und alle Pflichten des Erblassers gehen automatisch auf ihn über. Das gilt für alle beweglichen und unbeweglichen Sachen ebenso wie für offene Forderungen oder Verbindlichkeiten. Wer einzelne Gegenstände aus einem Nachlass erbt, ist trotz des üblichen Sprachgebrauchs nicht Erbe, sondern Vermächtnisnehmer. Erbe kann eine bestimmte natürliche Person genauso werden wie eine juristische Person, also auch eine gemeinnützige Organisation.

Mehrere Erben – sie bilden die Erbengemeinschaft – erben den Nachlass gemeinschaftlich, und zwar ungeteilt. Das bedeutet z. B., dass keiner der Miterben allein über einzelne Nachlassgegenstände verfügen kann.

​​Kinder erben jeweils zu gleichen Teilen, beispielsweise Sohn und Tochter zur Hälfte. Enkel erben nicht, solange Kinder leben. Verwandte der 2. Ordnung können nur erben, wenn keine Verwandten 1. Ordnung leben, Verwandte der 3. Ordnung erben erst dann, wenn keine Verwandten vorhergehender Ordnungen mehr leben.

Dieser Begriff aus dem Erbrecht bezeichnet die Person, deren Vermögen nach ihrem Tode auf den oder die Erben übergeht. Das Gesetz nennt ihn schon vor seinem Tod so.

Als Erbschaft oder auch Nachlass bezeichnet man das Vermögen des Erblassers, das als Ganzes auf eine oder auf mehrere Personen, den oder die Erben, übergeht. Dabei handelt es sich nicht nur um alle Rechte des Erblassers, sondern ebenso um dessen Pflichten, also möglicherweise auch um dessen Schulden.

Der Erbteil ist der Bruchteil, mit dem einer von mehreren Miterben an der gesamten Erbschaft beteiligt ist.

Der Erbschein ist die offizielle, gerichtliche Bestätigung darüber, dass der oder die Erbe(n) als Rechtsnachfolger des Verstorbenen berechtigt ist bzw. sind, über das gesamte Nachlassvermögen frei zu verfügen. Im Falle der gesetzlichen Erbfolge und bei der Erbfolge auf der Grundlage eines privatschriftlichen – auch handschriftlich genannten – Testaments kann der Erbe das Erbrecht durch einen Erbschein nachweisen. Bei der Beantragung eines Erbscheins prüft das Nachlassgericht beispielsweise, ob der Erblasser nicht andere Testamente errichtet hat, mit denen das vorgelegte Testament widerrufen oder abgeändert wurde. Die Erteilung eines Erbscheins ist mit Gebühren und Kosten verbunden und kann unerwartet lange dauern.

Ein Erbvertrag ist wie ein Testament eine Verfügung von Todes wegen, beide werden erst mit dem Ableben des Erblassers wirksam. Im Gegensatz zum Testament ist der Erbvertrag jedoch eine zweiseitige Willenserklärung, mit der sich der Erblasser vertraglich gegenüber seinem Vertragspartner bindet. Damit ist die freie Widerrufbarkeit, wie sie das Testament erlaubt, ausgeschlossen.

Als gemeinnützige Organisation sind wir von der Erbschaftssteuerpflicht befreit. Das bedeutet, dass von uns kein Cent an den Fiskus abgeführt werden muss und die geerbten Mittel in vollem Umfang den Seenotrettern zugutekommen.

Für den Fall, dass der bestimmte Erbe bereits vor dem Ableben des Erblassers verstirbt, ist es sinnvoll, einen Ersatzerben zu benennen. Das Gleiche gilt für die Fälle, in denen der Erbe auf sein Erbe verzichtet oder es ausschlägt.

Immer wieder zu beobachtende und vermeidbare Fehler im Zusammenhang mit Testamentsgestaltungen:

  • Nichtbeachtung der Formvorschriften beim privatschriftlichen Testament
  • Fehlende oder unvollständige Personalien und Adressen von Erben und Vermächtnisnehmern
  • Verwendung unklarer oder mehrdeutiger Begriffe wie Barvermögen oder Ersparnisse
  • Verwechslung von Vor- und Nacherbe, Voll- und Schlusserben
  • Unvollständige Verfügungen ohne Erbquoten
  • Fehlende Ersatzerben
  • Nichtberücksichtigung der Liquidität der Erben, insbesondere bei Pflichtteilsansprüchen
  • Fehlende Aktualisierung nach Änderung in den Familien oder Vermögensverhältnissen
  • Fehlende Vermögensübersichten
  • Fehlende Regelung der Bestattungswünsche im Testament

Konkrete Formulierungsbeispiele finden Sie unter unseren Testamentsbausteinen.
Ein ganz wichtiger Punkt, der bei Nichtbeachtung immer wieder zu vermeidbarem Ärger und vor allem Zeitverzögerungen führt, ist die korrekte Bezeichnung des Erben oder Vermächtnisnehmers. Tragen Sie sich mit dem Gedanken, die DGzRS hier einzusetzen, führen Formulierungen wie Die Seenotretter oder aber die Einsetzung einzelner Rettungsstationen zu Problemen: In solchen Fällen ist der Erbe nicht eindeutig bestimmt, zudem stoßen solche Formulierungen bei Nachlassgerichten häufig auf Unkenntnis.

Falls Sie die DGzRS im Testament berücksichtigen möchten, verwenden Sie bitte nur die vollständige, korrekte Anschrift:
Deutsche Gesellschaft zur Rettung Schiffbrüchiger, Werderstraße 2, 28199 Bremen

Die Grabpflege lässt sich bereits zu Lebzeiten regeln. Nehmen Sie dazu am besten Kontakt zu der für Ihr Bundesland zuständigen Treuhandstelle für Dauergrabpflege auf.

Der Beleg des Amtsgerichts über die amtliche Verwahrung eines Testaments wird Hinterlegungsschein genannt. Er ist sicher aufzubewahren, die Einreichung des Hinterlegungsscheins im Todesfall beschleunigt die Testamentseröffnung meistens erheblich.

Manchmal kann es hilfreich sein, sich klarzumachen, wer eigentlich wen im Todesfall benachrichtigt. Nach dem Ableben des Erblassers beginnt folgende Informationskette:

  • Die Hinterbliebenen informieren den Arzt, wenn der Tod eingetreten ist. Der Arzt stellt dann den Totenschein aus.
  • Über das Bestattungsunternehmen wird beim Geburtsstandesamt eine Sterbeurkunde besorgt.
  • Das Standesamt stellt die Sterbeurkunde aus, die die Hinterbliebenen über das Bestattungsunternehmen erhalten, und informiert das Zentrale Testamentsregister der Bundesnotarkammer.
  • Die Bundesnotarkammer benachrichtigt im Sterbefall das Nachlassgericht.
  • Das zuständige Nachlassgericht eröffnet hinterlegte und eingereichte Testamente von Amts wegen. Es informiert die Erben und Beteiligten.
  • Über den vollständigen Testamentswortlaut werden die testamentarischen Erben sowie die gesetzlichen Erben, soweit feststellbar, informiert. Vermächtnisnehmer erhalten nur die sie betreffenden Auszüge des Testaments.
  • Das Nachlassgericht informiert das lokale Grundbuchamt, wenn aus dem Testament hervorgeht oder durch Auskunft der Beteiligten davon auszugehen ist, dass Grundstücke oder Eigentumswohnungen zum Nachlass gehören und sich am letzten Wohnort befinden. Das Grundbuchamt wendet sich dann an den oder die Erben mit dem Hinweis auf die Notwendigkeit der Grundbuchberichtigung.
  • Banken und Sparkassen sind gesetzlich verpflichtet, Kontrollmeldungen über sämtliche Konten mit ihrem Wert zum Todestag an das Finanzamt zu geben, die dann Basis für die Berechnung einer gegebenenfalls anfallenden Erbschaftssteuer sind. Die DGzRS ist allerdings von der Erbschaftssteuer befreit.

Damit diese Informationskette aber erst einmal in Gang gesetzt werden kann, empfiehlt es sich insbesondere dann, wenn keine näheren Angehörigen vorhanden sind, die Kontaktdaten der im Todesfall zu benachrichtigenden Person(en) bei sich zu tragen, z. B. in der Brieftasche oder im Portemonnaie.

Sie haben eine Lebensversicherung abgeschlossen? Dann können Sie einen oder mehrere Bezugsberechtigte für den Todesfall bestimmen. Der so Benannte erhält im Falle des Ablebens die Versicherungssumme und die Überschussanteile. Meistens genügt ein formloser Brief an die Versicherungsgesellschaft zur Benennung oder Änderung eines Bezugsberechtigten. Gründe müssen nicht angegeben werden, der Berechtigte muss nicht einmal davon erfahren oder gar mitwirken. Bedenken Sie bitte, dass eine Lebensversicherung nicht in das Erbe fällt, solange ein Begünstigter benannt und bei Eintritt des Erbfalls auch tatsächlich vorhanden ist. Der Bezugsberechtigte hat im Todesfall des Versicherungsnehmers einen eigenen, direkten Anspruch gegenüber dem Versicherer, ohne Erbe geworden zu sein. Eine Auszahlung erfolgt in der Regel schnell, meist noch vor einer Erbscheinerteilung für die Erben.

Ein Vermächtnis wird auch als Legat bezeichnet.

Miterben sind mehrere Beteiligte an demselben Nachlass, denen jeweils ein Anteil, der Erbteil, zusteht.

Als Nachlass oder auch Erbschaft wird das gesamte Vermögen des Erblassers bezeichnet, das auf einen oder auf mehrere Erben übergeht.

Das Nachlassgericht ist eine Abteilung des Amtsgerichts. Zuständig ist immer – und zwar unabhängig vom Umfang des Nachlasses – das örtliche Amtsgericht. Maßgeblich ist dabei der letzte Wohnsitz, nicht der Sterbeort. Vor dem Erbfall ist es Aufgabe des Nachlassgerichts, ein Testament in amtliche Verwahrung zu nehmen. Dies bezieht sich auf privatschriftliche Testamente ebenso wie auf notariell beurkundete Testamente. Ein privatschriftliches Testament kann der Erblasser persönlich beim Gericht hinterlegen.
Für die Hinterlegung ist eine Gebühr in Abhängigkeit vom Vermögenswert zu entrichten. Als Quittung stellt das Nachlassgericht einen Hinterlegungsschein aus. Bei einem mit einem Ortswechsel verbundenen Umzug des Testierenden ist eine Änderung des Verwahrungsorts nicht notwendig, denn jedes Testament in amtlicher Verwahrung wird beim Zentralen Testamentsregister registriert. Das Nachlassgericht ist also in jedem Fall der sicherste Aufbewahrungsort für Testamente. In die Abwicklung eines Nachlasses greift das Gericht von Amts wegen nicht ein. Ausnahmen gibt es nur in den Fällen, wo der Erbe oder sein Aufenthaltsort unbekannt oder die Annahme der Erbschaft unklar ist. Dann kann das Gericht Nachlasssicherungsmaßnahmen veranlassen, um zu vermeiden, dass Nachlasswerte in falsche Hände geraten. Dazu gehört vor allem die Einsetzung eines Nachlasspflegers

Nur dann, wenn die Erben unbekannt oder nicht auffindbar sind, setzt das Nachlassgericht einen Nachlasspfleger ein. Er vertritt die zukünftigen wirtschaftlichen Interessen der Erben und handelt in deren Namen. Seine Aufgaben sind die Sicherung des Nachlassvermögens gegen unberechtigte Verfügungen, die Verwaltung und der Erhalt des Erbes und die Ermittlung der Erben. Er untersteht der Aufsicht des Nachlassgerichts.

Mit einer Patientenverfügung, auch Patiententestament genannt, können Sie Ihren persönlichen Willen dokumentieren, ob lebensverlängernde medizinische Maßnahmen erfolgen sollen, wenn Sie wegen schwerer Krankheit oder Unfall nicht mehr in der Lage sein sollten, selbst zu entscheiden.

Der Gesetzgeber räumt Ihnen bei der Testamentsgestaltung weitgehende Freiheiten ein. Allerdings haben Kinder, der Ehepartner und die Eltern immer Anspruch auf zumindest einen finanziellen Teil des Erbes: den sogenannten Pflichtteil. Er beträgt die Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils. Ein Pflichtteil muss spätestens drei Jahre nach Bekanntwerden des Erbfalls geltend gemacht werden.
Folgende Personen – und nur diese – haben Anspruch auf den Pflichtteil und können nicht in vollem Umfang enterbt werden: Ehepartner, Kinder, Enkel, Eltern (entsprechend der familiären Konstellation). Alle anderen Verwandten, also Geschwister, Onkel, Tanten, Nichten und Neffen, sind nicht pflichtteilsberechtigt.
Die Höhe des Pflichtteils beträgt immer die Hälfte des gesetzlichen Erbteils.

Beispiel: Hinterlässt der Verstorbene zwei erbberechtigte Kinder und hat der Nachlass einen Wert von 80.000 Euro, erhält jedes Kind nach gesetzlicher Erbfolge die Hälfte, also je 40.000 Euro. Wird dagegen eines der beiden Kinder im Testament vom Erbe ausgeschlossen (auf den Pflichtteil gesetzt), steht ihm nur noch die Hälfte des gesetzlichen Erbes als Pflichtteil zu, also 20.000 Euro.

Wer sich entschließt, einen gemeinnützigen Verein in einem notariellen Testament zu bedenken, wird vom Notar nach der Rechtsform des Vereins gefragt. Die DGzRS ist kein eingetragener Verein (e. V.), da es im Jahre der Gründung 1865 noch kein Bürgerliches Gesetzbuch gab und die Rechtsform des eingetragenen Vereins erst später eingeführt wurde. Sie ist deshalb auch nicht im Vereinsregister eingetragen. Die DGzRS ist, dem juristischen Sprachgebrauch folgend, ein rechtsfähiger Verein kraft staatlicher Verleihung.

Schlusserbe ist derjenige Erbe, der erst als Letzter in einer Kette von Erben erbt. In der Regel ist dies im Rahmen eines Berliner Testaments gegeben, wenn Eheleute sich zuerst gegenseitig als Erben und dann ihre Kinder oder aber eine gemeinnützige Organisation als Schlusserben einsetzen. Der Schlusserbe ist nicht zu verwechseln mit dem Nacherben bei Vor- und Nacherbschaft.

Über Fragen einer Seebestattung informiert Sie jedes örtliche Bestattungsinstitut. Es existieren eine Reihe von Seebestattungsreedereien an der Küste, die je nach Wunsch auf der Nord- oder Ostsee oder aber auch weltweit tätig werden. Eine Seebestattung mit einem unserer Seenotrettungskreuzer ist in Absprache mit den kommerziellen Seebestattungsreedereien nur für eigene Mitarbeiter und nicht für Dritte möglich. Die einzige Ausnahme bezieht sich auf Alleinerbschaften für die DGzRS.

Die Testamentsgestaltung kann erhebliche steuerlich relevante Konsequenzen haben. Insbesondere im Ehegatten-Erbrecht und im Falle von Firmenbeteiligungen raten wir unbedingt dazu, sich durch einen Steuerberater, einen Rechtsanwalt oder einen Notar beraten zu lassen. Die DGzRS zahlt bei einer Berücksichtigung im Testament keine Erbschaftssteuer.

Ausführliche Informationen zu unserer Stiftung „Die Seenotretter“ finden Sie unter dem Punkt Zustiften. Das Stiftungsrecht ist ein Spezialthema, dessen Behandlung den vorliegenden Rahmen sprengen würde. 

Die eher missverständliche offizielle Bezeichnung für ein notarielles Testament ist öffentliches Testament. In der Regel ist damit die mündliche Erklärung vor einem Notar gemeint. Der Notar prüft die Testierfähigkeit und sorgt für unverzügliche amtliche Verwahrung des Testaments. Das notarielle Testament hat darüber hinaus den Vorteil, dass es die Beratung durch eine Fachkraft Ihrer Wahl beinhaltet. Zudem erleichtert ein eröffnetes notarielles Testament die Abwicklung durch die Erben und erspart häufig den Erbschein. Allerdings erhebt der Notar Gebühren für sein Tätigwerden.

Bei der Verfassung eines privatschriftlichen – auch eigenhändigen – Testaments sind einige wichtige Formvorschriften zu beachten, damit das Testament Gültigkeit besitzt. Die gesamte Urkunde muss vollständig eigenhändig geschrieben und mit Vor- und Nachnamen unterschrieben sein. Es sollte aus der Überschrift hervorgehen, dass es sich um ein Testament bzw. einen letzten Willen handelt, und es sollte mit Ort und Datum versehen sein.

Welcher Aufbewahrungsort für Ihr Testament sicher ist, hängt sehr von Ihren persönlichen Umständen ab. Der sicherste Ort ist in jedem Fall das Amtsgericht, die sogenannte amtliche Verwahrung, auch wenn das mit Gebühren verbunden ist. Nur dort ist zweifelsfrei sichergestellt, dass das Testament nach dem Ableben auch tatsächlich eröffnet wird. Nicht hinterlegte Testamente können verloren gehen, nicht aufgefunden, vernichtet oder gefälscht werden. Beim notariellen Testament sorgt der Notar für die amtliche Hinterlegung, das privatschriftliche Testament können Sie selbst beim Amtsgericht hinterlegen. Gewarnt werden muss vor der Aufbewahrung eines Testaments im Schließfach einer Bank. Liegt keine Vollmacht des Erblassers über den Tod hinaus vor, benötigt der Erbe für die Öffnung des Faches zu seiner Legitimation gegenüber der Bank genau das im Schließfach befindliche Dokument.

Das Nachlassgericht beraumt von Amts wegen einen Termin zur Testamentseröffnung an, zu dem die Beteiligten in der Regel nicht geladen werden. Bei diesem Termin wird das oder werden die Testament(e) eröffnet und den Beteiligten bekannt gemacht. Dies geschieht durch Übersendung beglaubigter Abschriften. Das Gericht prüft bei der Eröffnung nicht, ob das Testament den Formvorschriften entspricht oder gültig ist. Gibt es vonseiten der Beteiligten berechtigte Zweifel, müssen diese im Erbscheinverfahren geklärt werden. Jeder, der ein Testament in Besitz hat oder findet, ist gesetzlich verpflichtet, es unverzüglich und unbeschädigt an das Nachlassgericht abzuliefern. Die Gültigkeit von Testamenten zu beurteilen ist allein Aufgabe des Gerichts, nicht des Besitzers oder der Angehörigen.
Erst eine Testamentseröffnung durch das Nachlassgericht ermöglicht es, die Wünsche des Testamentsverfassers umzusetzen.

Eine Testamentsvollstreckung kann vom Erblasser im Testament angeordnet werden. Gründe für das Vorsehen eines Testamentsvollstreckers sind beispielsweise zu erwartende Erbstreitigkeiten, ein sehr umfangreicher oder wertvoller Nachlass oder aber eine voraussichtlich außergewöhnlich lang andauernde Abwicklung.
Ein Testamentsvollstrecker vollzieht den letzten Willen des Erblassers, notfalls auch gegen den Widerspruch der Erben. Grundsätzlich kann jeder zum Testamentsvollstrecker bestimmt werden, also nicht nur ein Jurist. Der mit einer Testamentsvollstreckung verbundene Aufwand und die notwendige Kompetenz für dieses Amt sind jedoch nicht zu unterschätzen. Benennen Sie deshalb möglichst nur einen Ihnen persönlich bekannten Testamentsvollstrecker, der jünger ist als Sie, der über die notwendigen menschlichen und fachlichen Qualitäten verfügt und mit dem Sie darüber gesprochen haben. Da Sie nicht unbedingt davon ausgehen können, dass der von Ihnen vorgesehene Testamentsvollstrecker später auch tatsächlich in der Lage sein wird, das Amt anzunehmen, empfiehlt sich die Benennung eines Ersatz-Testamentsvollstreckers.
Ein Testamentsvollstrecker hat in jedem Fall Anspruch auf eine angemessene Vergütung, die zur Vermeidung von Unstimmigkeiten bereits im Testament selbst geregelt sein sollte. Ein Testamentsvollstrecker ist nicht mit einem Nachlasspfleger zu verwechseln. Letzterer wird vom Nachlassgericht bestimmt, wenn der oder die Erbe(n) unbekannt sind.

Der Gesetzgeber bezeichnet mit diesem Begriff das grundsätzliche Recht eines jeden, zu Lebzeiten völlig frei, ohne Grund und in beliebiger Weise (aber entsprechend den Formvorschriften) über das eigene Vermögen zu bestimmen und von der gesetzlichen Erbfolge abzuweichen.

Wer jemandem etwas vererben möchte, ohne ihn mit der Stellung eines Erben zu belasten (Abwicklung der Erbschaft einschließlich aller Formalitäten und Pflichten), wendet ihm bestimmte Gegenstände oder Geldbeträge als Vermächtnis zu. Der durch ein Vermächtnis Begünstigte, der Vermächtnisnehmer, kann vom Erben die Herausgabe des vermachten Gegenstands fordern. Im Testament sollte eine Vermächtnisanordnung ausdrücklich als solche formuliert werden. Ein Vermächtnis wird auch als Legat bezeichnet.

Wählt ein Erblasser die Konstruktion einer Vor- und Nacherbschaft, fällt das Erbe nach dem Ableben des Erblassers zunächst dem Vorerben zu. Erst wenn dieser verstirbt, geht das Erbe an den Nacherben. In solch einem Fall wird der Erblasser also zweimal beerbt, der Nacherbe erbt nicht vom Vorerben, sondern vom ursprünglichen Erblasser. Steuerlich jedoch werden beide als Vollerben behandelt, sodass zweimal Erbschaftsteuer fällig wird. Bei solch einer Konstruktion ist in jedem Fall intensive Beratung erforderlich.

Eine Vorsorgevollmacht bevollmächtigt eine Vertrauensperson, Ihre Angelegenheiten zu regeln, sollten Sie dazu einmal nicht mehr in der Lage sein.

Sie können ein Testament oder Teile davon jederzeit frei widerrufen, ohne einen Grund angeben zu müssen. Dies geschieht entweder dadurch, dass Sie ein neues Testament erstellen, in dem Sie sicherheitshalber alle vorhergehenden ausdrücklich für ungültig erklären. Oder aber Sie beziehen sich auf ein vorhandenes Testament und ändern einzelne Verfügungen, ohne gleich das ganze Testament zu widerrufen. Es spielt dabei keine Rolle, ob es sich um ein privatschriftliches oder ein notarielles Testament handelt und ob es sich in amtlicher Verwahrung befindet oder nicht. Gültig ist immer das jüngste, den Formvorschriften entsprechende Testament.

Seit dem 1. Januar 2012 existiert ein Zentrales Testamentsregister, das von der Bundesnotarkammer verwaltet wird. Damit ist sichergestellt, dass sämtliche in amtlicher Verwahrung hinterlegten Testamente im Sterbefall auch tatsächlich bekannt gemacht und eröffnet werden.


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